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AVR 4, August 2022, Seite 182

Verjährung: Erlassung eines „Nichtbescheides“ ist eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO

AVR 2022/15

§§ 207, 209 BAO

[Eine verjährungsfristverlängernde Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO liegt bereits dann vor, wenn] die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen. Sogar der Umstand, dass dieser Abgabenschuldner im Zeitpunkt dieser Amtshandlung nicht mehr existiert und die Geltendmachung des Abgabenanspruches etwa richtigerweise gegen dessen Rechtsnachfolger erfolgen müsste, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Sachverhalt: Die Revisionswerberin erzielte im Jahr 2005 ua Einkünfte aus einer Vermietungsgemeinschaft. Mit Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO vom wurden die Einkünfte der Vermietungsgemeinschaft wirksam festgestellt. Am erging im Feststellungsverfahren eine weitere als Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO intendierte Erledigung (unstrittig ein „Nichtbescheid“). Diese Erledigung war an die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehende Miteigentumsgemeinschaft der Revisionswerberin und ihres Ehepartners zu Handen der Revisionswerberin adressiert und war ihr auch tatsächlich zugekommen. Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurde der bisherige Einkommensteuerbescheid 2005 aufgrund d...

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