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AVR 4, August 2022, Seite 169

Der Rechtsberater und seine Hilfskräfte als Zeugen im Abgabenverfahren

Mario Riedl

Die Verschwiegenheit der Rechtsanwälte und Steuerberater bildet das Fundament für ein aufrichtiges Vertrauensverhältnis zum Klienten und zählt zu den tragenden Säulen der rechtsberatenden (freien) Berufe. Dabei ergibt sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit explizit – ungeachtet etwaiger vertraglicher Grundlagen – für Rechtsanwälte aus § 9 RAO und für Steuerberater aus § 80 WTBG 2017. Diese Berufsvorschriften gewährleisten ein aufrichtiges Vertrauensverhältnis, das für eine effektive Rechtsberatung und -vertretung unerlässlich ist. Neben der Verschwiegenheitspflicht haben Rechtsberater – als „notwendige Kehrseite der Medaille“ – auch ein Recht auf Verschwiegenheit. In den unterschiedlichen Verfahrensvorschriften wie § 321 ZPO, § 157 StPO, § 104 FinStrG, § 171 BAO, § 49 AVG sowie § 24 VStG erfolgt die Absicherung der Verschwiegenheit durch Gewährung von Aussageverweigerungsrechten. Dabei sind die rechtlichen Strukturen und die Umfänge der Verfahrensvorschriften, die ein Aussageverweigerungsrecht vorsehen, teilweise unterschiedlich ausgestaltet. Identität besteht bei der überwiegenden Anzahl der Verfahrensordnungen jedoch dahingehend, dass Regelungen fehlen, die etwaige Rechtsfolgen im Fall einer Verletzung der Aussageverweigerungsrechte dur...

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