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AVR 4, August 2022, Seite 162

Erste Bestandsprobe eines Auskunftsbescheids vor dem BFG

Das BFG-Erkenntnis vom 8. 3. 2022, RV/7102553/2021

Ina Kerschner

Im Erkenntnis vom , RV/7102553/2021, hat sich das BFG – soweit ersichtlich – erstmals mit der Bindungswirkung eines Auskunftsbescheids auseinandergesetzt. Im Zentrum stand dabei die Frage, inwiefern sich eine veränderte (mangelnde) Bedeutung bestimmter Sachverhaltselemente auf die Bindungswirkung auswirkt.

1. Problemstellung

Im Zuge eines Joint Ventures wurde eine Rahmenvereinbarung über zwei Gesellschafterdarlehen abgeschlossen. Zum sogenannten „Darlehen II“ liegt ein rechtskräftiger Auskunftsbescheid des Finanzamts vor. Demnach handle es sich um verdecktes Eigenkapital, wonach eine Verzinsung gemäß § 6 Abs 6 EStG unterbleiben könne.

Der Auskunftsbescheid wurde allerdings vom Finanzamt mit der Begründung nicht angewendet, der maßgebliche Sachverhalt habe sich anders zugetragen. Konkret habe sich der Sachverhalt wesentlich geändert, weil bestimmte Sachverhaltselemente, die der Auskunftsbescheid zur rechtlichen Würdigung heranzieht, in der Realität auf Basis der tatsächlichen Umstände irrelevant seien. Vor diesem Hintergrund qualifizierte die belangte Behörde das Gesellschafterdarlehen nicht als verdecktes Eigenkapital, sondern als Fremdkapital und rechnete der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Z 6 EStG Zinsen zu.

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