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AVR 4, August 2022, Seite 155

BMF-Info über die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustausches mit Belarus und Russland

avr Redaktion

Info des 2022-0.493.052.

In der , 2022-0.383.246, „Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen ()“ sind Belarus und Russland weiterhin als Staaten aufgelistet, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht.

Die Info enthält jedoch die Anmerkung, dass der Informationsaustausch mit Belarus und Russland derzeit suspendiert ist; siehe zur Suspendierung im Verhältnis zu Russland aufgrund des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfekonvention) die VO des BMF zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten, BGBl II 2022/194.

Im Rahmen dieser Information sollen nunmehr die ertragsteuerlichen Auswirkungen dieser Suspendierung des Informationsaustausches mit Belarus und Russland dargelegt werden.

Die Voraussetzung des „Bestehens einer umfassenden Amtshilfe“ für Zwecke der § 2 Abs 8 EStG 1988 sowie § 9 Abs 2 und § 10 Abs 1 Z 6 KStG 1988 ist nach Ansicht des BMF im Verhältnis zu Belarus und Russland weiterhin erfüllt. Dies deshalb, weil mit beiden Staaten dem Grunde nach weiterhin abkommensrechtliche Regelungen bestehen, die es Österreich ermöglichen, die für Zwecke dieser ertragsteuerlichen Bestimmungen relevant...

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