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AVR 6, Dezember 2021, Seite 190

Beweismaß bei der Bescheidaufhebung nach § 299 BAO

Florian Fiala

Bescheide sind nach § 299 BAO aufzuheben, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist. Bisweilen sprach der VwGH aus, dass die Aufhebung eines Bescheides nur zulässig ist, wenn dessen Rechtswidrigkeit „gewiss“ ist. Auf den ersten Blick lässt diese Rechtsprechung vermuten, dass in einem Verfahren nach § 299 BAO ein besonders hohes – dem Abgabenverfahren sonst gänzlich unbekanntes – Beweismaß der „Gewissheit“ anzuwenden wäre. Ein genauer Blick auf die Judikatur zeigt jedoch, dass Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung bei einem Verfahren nach § 299 BAO keinerlei Besonderheiten aufweisen.

1. Problemstellung

Ein Bescheid ist nach § 299 BAO aufzuheben, wenn sich sein Spruch als nicht richtig erweist. Die Unrichtigkeit kann sich aus Fehlern im Tatsachenbereich ergeben (unrichtige oder unzureichende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts) oder aus solchen im Rechtsbereich (Subsumtion des Sachverhalts unter eine nicht einschlägige Bestimmung; unrichtige Auslegung einer Rechtsnorm). Für die Rechtsfolge des § 299 BAO ist der Grund der Unrichtigkeit belanglos: Der Spruch ist unrichtig und der Bescheid somit aufzuheben. Eine Unterscheidung nach dem Grund der Unrichtigkeit scheint damit müßig.

Ein differenzierteres Bil...

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