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AVR 5, Oktober 2022, Seite 217

Verhältnis von Ermittlungspflicht, Schätzung und Aufforderung zur Empfängerbenennung

AVR 2022/17

§§ 161, 162, 184 BAO

Unabhängig von einer möglichen Aufforderung nach § 162 BAO hat […] die Abgabenbehörde nach § 161 Abs 1 BAO die Abgabenerklärungen zu prüfen. Bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat sie nach § 161 Abs 2 BAO die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhalts für nötig hält, und erforderliche Beweise aufzunehmen. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen (§ 184 Abs 1 BAO).

Sachverhalt: Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die im Baugewerbe tätige Revisionswerberin aufgrund von Scheinrechnungen ihrer Subunternehmer überhöhten Aufwand geltend gemacht hatte, wobei der überhöhte Betrag (aufgrund von Schwarzarbeit tatsächlich nicht angefallene Lohnnebenkosten) als Kickback-Zahlung an die Revisionswerberin zurückfloss. Das Finanzamt nahm infolge der Außenprüfung die Körperschaftsteuerverfahren 2008 bis 2012 wieder auf, schätzte den abzugsfähigen Aufwand nach Erfahrungswerten mit 50 % der verrechneten Leistungen und erließ entsprechende neue Körperschaftsteuerbescheide.

Die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde vom BFG als unbegründet abgewiesen, wora...

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