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AVR 5, Oktober 2022, Seite 216

Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen

avr Redaktion

, 2022-0.698.580.

Im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) werden in Abschnitt 4.2. die Sonderbestimmungen der Quotenregelung beschrieben.

Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie wird die im OHB Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat (30. 4.) auf neun Monate (bis einschließlich ) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2020 einmalig erstreckt.

Abgabenerklärungen 2020 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum eingebracht werden.

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