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ZWF 6, November 2017, Seite 291

BGH zur Tatentdeckung durch ausländische Behörden und zur Berücksichtigung von CMS bei der Strafbemessung

Rainer Brandl, Alexander Littich und Janika Sievert

In einer aktuellen Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) finden sich äußerst praxisrelevante Ausführungen zur Tatentdeckung durch ausländische Behörden als Sperrgrund für die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige sowie zur Berücksichtigung von Compliance-Management-Systemen (CMS) bei der Bemessung von gegen Unternehmen zu verhängenden Geldbußen. Die vom BGH getroffenen Kernaussagen lassen sich – obwohl die einschlägige Rechtslage in Deutschland und Österreich nicht ident ist – auch auf Österreich übertragen.

1. Allgemeines

Der jeweilige Blick über die Grenze kann und soll Impulse für die Rechtsanwendung und Rechtsentwicklung geben. Die Ausführungen zur Tatentdeckung durch ausländische Behörden zeigen, dass die internationale Zusammenarbeit der Behörden auch Auswirkungen auf das grundsätzlich nach wie vor national geprägte Strafrecht haben kann. Der Stellenwert von CMS, die auf die künftige Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sind, gewinnt auch im Strafrecht zunehmend an Bedeutung, sei es im Rahmen der individuellen Verantwortlichkeit der handelnden natürlichen Personen oder in der „Sanktionierung“ des Unternehmens. Das kommt in der vorliegenden Entscheidung des BGH ...

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