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ZWF 6, November 2017, Seite 280

Steuerliche Kontrollsysteme und Verbandsverantwortlichkeit

Theorie und Erfahrungen aus der Praxis

Iryna Stetsko und Mario Schmieder

Finanzvergehen sind gem § 1 Abs 1 FinStrG die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten natürlicher Personen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Verbände – juristische Personen, Personengesellschaften sowie Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen – für Finanzvergehen natürlicher Personen verantwortlich. Die Verbandsverantwortung gilt gem § 28a FinStrG sowohl für vom Gericht als auch für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen.

1. Allgemeines

Verbände sind insb für Finanzvergehen ihrer Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen, Aufsichtsratsmitglieder usw) verantwortlich, wenn

  • der Entscheidungsträger als solcher das Finanzvergehen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat und

  • das Finanzvergehen zugunsten des Verbandes begangen wurde oder

  • durch das Finanzvergehen Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen (§ 28a FinStrG iVm § 3 Abs 1 und 2 VbVG).

Ferner sind Verbände für Finanzvergehen ihrer Mitarbeiter verantwortlich, wenn

  • der Mitarbeiter das Finanzvergehen tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen hat und

  • die Begehung des Finanzvergehens dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass der Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt...

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