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ZWF 6, November 2017, Seite 246

Privatanklage und Hausdurchsuchung

Die Privatanklage als Türöffner zur Informationserlangung

Christopher Schrank und Alexander Stücklberger

Nach der StPO steht es der Staatsanwaltschaft als Anklägerin auch im Hauptverfahren offen, Zwangsmaßnahmen gegen die Angeklagten zu erwirken, die über Festnahme und Untersuchungshaft hinausgehen. Da Privat- (und Subsidiar-)Ankläger grundsätzlich dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft als öffentliche Anklägerin haben, bestehen somit auch für das Privatanklageverfahren weitreichende Möglichkeiten, an Informationen zu gelangen. Wie der OGH kürzlich implizit bestätigt hat, kann zu diesem Zweck schon die Zustellung der Privatanklage aufgeschoben werden, sodass die gesetzten Zwangsmaßnahmen (zB Hausdurchsuchungen) tatsächlich wirksam durchgeführt werden können.

1. Die Privatanklage

Das österreichische Strafverfahren ist maßgeblich von der Offizialmaxime geprägt (§ 2 StPO). Eine Ausnahme davon bilden die Privatanklagedelikte: Diese sind nur auf ausdrücklichen Antrag (der Privatanklage) der jeweils im Gesetz bezeichneten, verletzten Person zu verfolgen. Die Staatsanwaltschaft wird hinsichtlich dieser Delikte nicht tätig. Das Verfahren beginnt erst mit der beim zuständigen Strafgericht einzubringenden Privatanklage, somit entfällt das Ermittlungsverfahren (§ 71 Abs 1 StPO). Da § 71 Abs 5 StPO normiert, dass der Privatankläger gr...

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