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ZWF 6, November 2022, Seite 272

Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist stets eine solche wegen Unzuständigkeit der Gerichte

§ 202 FinStrG; § 190 StPO

Eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft aus dem Grunde des § 202 Abs 1 FinStrG (auch schon in der […] Fassung BGBl I 2010/104) ist immer eine solche nach § 190 StPO. Dies erhellt sich aus der in § 202 Abs 2 FinStrG idF BGBl I 2010/104 enthaltenen Verständigungsvorschrift für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 202 Abs 1 FinStrG oder „sonst“ gemäß § 190 StPO einstellt, wodurch klar wird, dass Ersterer (nur) einen Spezialfall des Letzteren darstellt […]. In diesem Sinn normiert nunmehr § 202 Abs 1 FinStrG idgF, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren „gemäß § 190 StPO“ insoweit einzustellen hat, als eine Zuständigkeit des Gerichts im Hauptverfahren nicht gegeben wäre ([…] seit dem Inkrafttreten […] des AbgÄG 2020 […] ist übrigens – umgekehrt – auch jede Einstellung eines Finanzstrafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft eine solche wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens nach § 202 Abs 1 zweiter Satz FinStrG […]).

Sachverhalt: Aufgrund eines Berichts der Finanzstrafbehörde vom wurde zunächst von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen C. (wegen des Verdachts der Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2015 in einer den Betrag von 100.000 € jed...

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