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ZWF 6, November 2018, Seite 314

Ausnahmen von der Akteneinsicht

ZWF Redaktion

§ 90 Abs 2 BAO

Zorn, VwGH zur Akteneinsicht in einem laufenden Abgabenverfahren, RdW 2018, 469;

Erledigungsentwürfe, Beratungsprotokolle und interne Beratungs-E-Mails des Finanzamts sind von der Akteneinsicht ausgenommen, weil die Behörde die Möglichkeit haben muss, unterschiedliche Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei der Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein.

Dies gilt sowohl für Entscheidungen durch einen Senat, wo ein Austausch zwischen den Senatsmitgliedern erfolgt, als auch bei Entscheidungen durch einzelne Organwalter. Auch ihnen muss eine geschützte Abstimmung mit Behördenmitgliedern möglich sein.

Nur außerhalb eines Abgaben- bzw BFG-Verfahrens gestellte Ansuchen haben, wenn ihnen nicht entsprochen wird, einen mit Beschwerde bekämpfbaren Abweisungsbescheid zur Folge. Wird hingegen in einem laufenden Verfahren Akteneinsicht beantragt und kommt es zur (bescheidmäßigen) Verweigerung der Akteneinsicht, erfolgt die Bekämpfung durch die Beschwerde in der Hauptsache.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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