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ZWF 6, November 2018, Seite 285

Antrag nach § 363a StPO

ZWF 2018/58

Art 6 EMRK; § 363a StPO

; RIS-Justiz RS0132181

Behauptete Verletzungen von Art 6 EMRK durch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die einen zivilrechtlichen Anspruch nicht abschließend in der Sache erledigen, scheiden als Anknüpfungspunkt für einen Antrag nach § 363a StPO aus.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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