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ZWF 6, November 2018, Seite 284

Verbindung Hauptverfahren; Rechtswirksamkeit Anklage; Einleitung Hauptverfahren; Vorprüfung Strafantrag

ZWF 2018/53

§§ 4 Abs 2, 37 Abs 3 StPO

; 11Ns35/18p; RIS-Justiz RS0132157

1.

Die Verbindung zweier Hauptverfahren gem § 37 Abs 3 StPO setzt – auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des LG oder BG – die Rechtswirksamkeit (§ 4 Abs 2 StPO) beider Anklagen voraus. Im Fall des § 37 Abs 3 Halbsatz 2 iVm Abs 2 Satz 2 StPO ist jenes Gericht zuständigkeitsbegründend zuvorgekommen, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam wurde.

2.

Im einzelrichterlichen Verfahren tritt die Rechtswirksamkeit der Anklage mit dem positiven Abschluss einer amtswegigen Vorprüfung des Strafantrags ein. Sie findet dort jedoch – anders als im kollegialgerichtlichen Verfahren – keinen beschlussförmigen Ausdruck, sondern zeigt sich erst im darauf folgenden Akt der Einleitung des Hauptverfahrens.

3.

Die Einleitung des Hauptverfahrens (§ 4 Abs 2 StPO) geschieht im einzelrichterlichen Verfahren durch die Anordnung der Hauptverhandlung (§§ 450 und 485 Abs 1 Z 4 StPO). Unter dieser Anordnung wird (keineswegs nur das „Ausschreiben“ einer Hauptverhandlung, sondern) jedes Verhalten des Gerichts verstanden, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen (den positiven Ausgang der amtswegigen Vorprüfung) unmissverständlich erkennen lässt. Dies trifft auf jede Entscheidung zu, deren Ergebnis keines nach (...

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