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ZWF 3, Mai 2023, Seite 136

Prozessbetrug

ZWF 2023/19

§ 146 StGB

(= RIS-Justiz RS0115362)

Vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber dem Gericht sind zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn das Gericht zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist sowie keine falschen Beweismittel und Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden. Können doch an die Redlichkeit einer sich insoweit erklärenden Person keine geringeren Anforderungen gestellt werden als im Rechts- und Geschäftsleben zwischen Privaten.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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