OGH vom 21.02.2023, 10Ob39/22s

OGH vom 21.02.2023, 10Ob39/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. L*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, 2. V* AG, *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 17.661,16 EUR sA, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 123/19v-39, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 4 Cg 57/18z-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (vgl RISJustiz RS0041994).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2023:0100OB00039.22S.0221.000

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