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ZWF 6, November 2015, Seite 285

Fortführungsantrag; Bindung an Antragsvorbringen

ZWF 2015/54

§ 195 Abs 3 StPO

; RIS-Justiz RS0130196

Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 195 Abs 3 Satz 1 StPO das Verfahren (nur) dann fortzuführen, wenn sie den Antrag für berechtigt hält. Sie ist daher – gleich wie das Gericht, dessen Entscheidung sie lediglich vorwegnimmt – an das Antragsvorbringen gebunden. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft ist Gegenstand gerichtlicher Überprüfung, und zwar im Ermittlungsverfahren im Wege des Einspruchs (§ 106 StPO), bei der Urteilsanfechtung unter dem Aspekt eines prozessualen Verfolgungshindernisses (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO).

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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