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ZWF 6, November 2015, Seite 285

Akteneinsicht; Privatsphäre

ZWF 2015/52

§ 52 Abs 1 Satz 1 und 2 StPO idF BGBl I 2013/195; Art 6 Abs 3 und Art 8 EMRK

OLG Linz , 8 Bs 20/15w; RIS-Justiz RL0000159

Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich § 52 Abs 1 Satz StPO 1 und 2 idF BGBl I 2013/195, soweit diese Bestimmung, um der Gefahr der Veröffentlichung jedweder „Ton- und Bildaufnahmen“ zu begegnen, deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter betrifft, undifferenziert die Aushändigung an den Beschuldigten anordnet und ihm im Gegenzug bloß die Pflicht zur Geheimhaltung unter Strafdrohung auferlegt, im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, im Rahmen geeigneter normativer Vorkehrungen den Anspruch eines Zeugen auf Achtung seines Privatlebens in einen angemessenen Ausgleich mit allenfalls entgegenstehenden Verteidigungs(grund)rechten zu bringen.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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