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ZWF 6, November 2019, Seite 249

Überschreitung des gem § 99 Abs 2 FinStrG iVm § 147 BAO erteilten Prüfungsauftrags

ZWF 2019/87

§ 99 Abs 2 FinStrG; § 147 f BAO

Für finanzstrafrechtliche Prüfungen gem § 99 Abs 2 FinStrG gilt die Einschränkung des § 148 Abs 3 BAO, wonach Wiederholungsprüfungen ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, nicht. Die Prüfung gem § 99 Abs 2 FinStrG ist inhaltlich grundsätzlich aber durch ihre strafrechtliche Zielsetzung beschränkt. Eine Überschreitung des erteilten Prüfungsauftrags ist allerdings sanktionslos. Nur bei der Ermessensausübung, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, ist die Überschreitung zu berücksichtigen.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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