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ZWF 6, November 2019, Seite 237

Nichtigkeitsgründe, Tilgung, Beweiserhebungsverbot, Beweisthemenverbot, Datenschutz im Strafverfahren

ZWF 2019/76

§ 281 Abs 1 Z 2, 3, 5 und 5a StPO; § 1 Abs 4 TilgG; GOG; DSG; DSGVO

Dass sich das Erstgericht bei der Beweiswürdigung zur Schuldfrage auf getilgte Vorstrafen des Angeklagten stützt, stellt keinen Nichtigkeitsgrund iSd § 281 Abs 1 Z 2, 3, 5 und 5a StPO dar. § 1 Abs 4 TilgG bringt ein Beweiserhebungsverbot (Beweisthemenverbot) zum Ausdruck, das nicht unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung (§ 281 Abs 1 Z 2 und 3 StPO) steht. Ebenso wenig werden im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Rüge der Verwertung einer verbotenen Beweiserhebung nach § 281 Abs 1 Z 5 oder Z 5a StPO erfüllt.

Die StPO normiert einen (subjektiven) Anspruch auf Löschung von durch StA und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben im Strafverfahren erlangten personenbezogenen Daten. Berechtigten Löschungsanträgen einer betroffenen Person hat das zuständige Organ der Gerichtsbarkeit (je nach Verfahrensstadium also die StA oder das Gericht) unverzüglich zu entsprechen. Eine abschlägige Entscheidung des Gerichts über einen solchen Antrag hat mit bekämpfbarem Beschluss zu ergehen. Gegen Entscheidungen der StA, auch wenn diese nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffen wurden, steht Einspruch wegen Rechtsverletzung zu. Ein auf die (unverzügliche) Löschung von in einem Strafverfahren verarbeitete...

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