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ZWF 5, September 2022, Seite 215

Abgabenhinterziehung als Vortat der Geldwäscherei

ZWF 2022/55

§§ 1 Abs 3, 33 Abs 1 FinStrG

Soweit (in die Zuständigkeit der Gerichte fallende) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zwar zum Zeitpunkt der Urteilsfällung, aber nicht zum Zeitpunkt der Begehung der als Geldwäscherei beurteilten Taten vom Katalog des § 165 Abs 1 StGB erfasst waren, scheiden derartige Finanzvergehen als „Vortat“ der Geldwäschereistrafbarkeit schon aus diesem Grund aus.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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