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ZWF 5, September 2022, Seite 213

Keine Untergrenze bei Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe

§§ 20, 161 Abs 3 FinStrG

Mangels ausdrücklicher Festlegung ähnlich wie in § 15 Abs 1 FinStrG (wonach eine Freiheitsstrafe mindestens den Zeitraum von einem Tag erreichen muss) darf eine – etwa nach Stunden bemessene – Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG auch die Frist von einem Tage unterschreiten, so dies beispielsweise für die Beachtung eines Verböserungsverbots (§ 161 Abs 3 FinStrG) erforderlich ist [...].

Sachverhalt: A. erwarb einen E-Scooter (Zollwert iHv 995,10 €). Dieser wurde von China über Hamburg nach Kufstein geliefert, wo er einer Verzollung zugeführt werden sollte. Nachdem der E-Scooter wegen Marktordnungsbeschränkungen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und sodann verzollt werden konnte, veranlasste A. die Lieferung des E-Scooters in die Schweiz. Anschließend fuhr A. mit dem E-Scooter von der Schweiz über die Grenze nach Österreich. Hierdurch verbrachte er den E-Scooter in das Zollgebiet der Union. Er kam dabei weder seiner zollrechtlichen Gestellungspflicht nach noch entrichtete er die entsprechenden Eingangsabgaben iHv 272,67 € (Zoll iHv 59,71 € sowie Einfuhrumsatzsteuer iHv 212,96 €).

Für den hierdurch begangenen Schmuggel nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG wurde A. von der Finanzstrafbehörde bel...

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