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ZWF 5, September 2022, Seite 166

Die Kronzeugenregelung und ihre Grenzen

Kronzeugentat und Aufklärungstat – eine Gemengelage

Robert Kert und Valentin Hans Schroll

Die praktische Bedeutung der Kronzeugenregelung war bisher äußerst gering. Die Ankündigung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), der Beschuldigten Beinschab Kronzeugenstatus einzuräumen, hat der Regelung nun über die interessierte Fachöffentlichkeit hinaus zu Bekanntheit verholfen, wobei die Reaktionen auf das Vorgehen der WKStA durchaus geteilt waren. Dieser Beitrag untersucht die Knackpunkte der Anwendung der Bestimmung, wenn bereits ein Ermittlungsverfahren gegen die oder den Beschuldigte/n läuft.

1. Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 209a StPO

Die Idee der Kronzeugenregelung besteht grundsätzlich darin, dass ein Beschuldigter von sich aus aktiv an die Strafverfolgungsbehörden herantritt und über die eigene Tatbeteiligung hinaus Informationen über Straftaten liefert, an denen er (teilweise) beteiligt ist, bevor die Strafverfolgungsbehörden noch etwas davon wissen oder deswegen Ermittlungen aufgenommen haben. Allerdings hat sich gezeigt, dass es in den seltensten Fällen geschieht, dass ein Beschuldigter diesen Weg wählt, bevor nicht konkrete Verfolgungsschritte von den Strafverfolgungsbehörden gesetzt wurden oder zumindest unmittelbar bevorstehen. Um die Anwendung d...

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