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ZWF 6, November 2020, Seite 318

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden

ZWF 2020/60

§ 12 VbVG; § 1, 61 StGB

Nach dem Rückwirkungsverbot der § 1 Abs 1, 61 StGB und dem Gesetzlichkeitsgebot, das nach § 12 Abs 1 VbVG auch für Verbände gilt, kommt eine Verantwortlichkeit von Verbänden für Taten natürlicher Personen, die vor Inkrafttreten des VbVG begangen wurden, nicht in Betracht.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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