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ZWF 6, November 2020, Seite 286

Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG

Die Finanzstrafbehörde als Betriebsprüferin

Rainer Brandl und Johannes Prillinger

Mit tritt das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) in Kraft. Im Zuge der Behördenreform wird auch die Organisation der Finanzstrafbehörden entscheidend verändert und ein zentrales Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) geschaffen. Die Finanz-Organisationsreform bringt zudem eine entscheidende Änderung in § 99 Abs 2 FinStrG mit sich und schafft die Grundlage dafür, dass Organe der Finanzstrafbehörde abgabenrechtliche Prüfungen (Nachschauen gem § 144 ff BAO und Außenprüfungen gem § 147 ff BAO) selbst durchführen können. Dieser Beitrag beleuchtet die praktischen Auswirkungen der Neuorganisation für Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG.

1. Status quo

Wird eine Außenprüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG angeordnet oder eine laufende Prüfung auf eine solche nach § 99 Abs 2 FinStrG umgestellt, steht fest, dass nach Ansicht der Finanzstrafbehörde ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Finanzvergehens besteht. Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen bereits während des Betriebsprüfungsverfahrens neben den abgabenrechtlichen Aspekten (regelmäßige Feststellungen, die zu einer Abgabennachforderung führen) auch potenzielle finanzstrafrechtliche Konsequenzen mitbedacht werden. Nach stRsp des OGH kommt rechtskräftigen Abgabenbescheiden und den ihnen zugrunde liegenden Abgabenverfa...

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