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ZWF 2, März 2023, Seite 102

Strafbemessung bei Nichtabgabe von Steuererklärungen; berufliche Stellung als Steuerberater ist kein Erschwerungsgrund

ZWF 2023/17

§ 370 Abs 1 Nr 2 dAO; § 46 dStGB

Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom , 202 StRR 117/21

Werden trotz Aufforderungen und Schätzungsandrohungen keine Steuererklärungen abgegeben, handelt es sich nur um ein schlichtes Unterlassen, bei dem keine besondere kriminelle Energie ersichtlich sei. Ein strafverschärfendes beharrliches und berechnendes Agieren liegt nicht vor.

Die berufliche Stellung als Steuerberater stellt in eigenen Steuerangelegenheiten per se keinen Erschwerungsgrund dar. Der ausgeübte Beruf als Steuerberater steht in keinem spezifischen Zusammenhang mit einer verwirklichten Steuerhinterziehung in eigenen Angelegenheiten. Der Steuerberater verletzt nicht seine ihm als Steuerberater obliegenden Pflichten, sondern nur seine Pflichten als Steuerschuldner, die jeden Steuerpflichtigen gleichermaßen treffen.

Literaturhinweis

Roth, Strafzumessung bei Anwälten und Steuerberatern, PStR 2022, 28.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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