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ZWF 2, März 2022, Seite 64

Verbandsverantwortlichkeit; Entscheidungsträger; Mitarbeiter; Anknüpfungstat; Bindungswirkung

ZWF 2022/14

§§ 3, 22 Abs 4 VbVG

(= RIS-Justiz RS0133814)

Die Feststellungswirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs einer natürlichen Person bindet – unter bestimmten Voraussetzungen – auch im Verfahren gegen einen Verband, der für dieselbe (vom Schuldspruch umfasste) Tat verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll. Im Unterschied dazu erzeugt ein Freispruch zwar Sperrwirkung iSd Unzulässigkeit neuerlicher Verfolgung des freigesprochenen Angeklagten (nicht aber eines Dritten, etwa des belangten Verbandes) wegen der davon umfassten Tat. Er entfaltet aber – auch im Fall seiner Rechtskraft – keine Feststellungswirkung im Sinne einer bindenden Konstatierung, dass die betreffende Tat nicht (tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft) begangen worden wäre. Bei bloßer Verneinung der Täterschaft des Angeklagten wird damit keine Aussage darüber getroffen, ob der belangte Verband für die jenem angelastete Tat verantwortlich ist. Denn unter dem Aspekt der Verbandsverantwortlichkeit ist nicht von Bedeutung, welche (individuell bestimmte) natürliche Person, sondern, dass ein Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des belangten Verbandes (unabhängig von seiner Identität) die Anknüpfungstat begangen...

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