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ZWF 2, März 2022, Seite 50

Die modifizierte Bekämpfung von Betrug und Fälschung bei unbaren Zahlungsmitteln

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713

Raphaela Bauer-Raschhofer

Die Europäische Union nahm sich bereits vor langer Zeit zum Ziel, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln zu bekämpfen. Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegen Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit allen Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs einzuführen. Österreich setzte dies mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 um, indem die Tatbestände der § 241a bis 241g StGB geschaffen wurden. Technologische Entwicklungen der letzten Jahre machten nun jedoch eine Anpassung notwendig, sodass die Mitgliedstaaten mit der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln abermals verpflichtet wurden, ihren strafrechtlichen Schutz anzugleichen. Das Bundesgesetz, mit dem diese Richtlinie umgesetzt wurde, trat am in Kraft und brachte wesentliche Änderungen mit sich.

1. Internationale Vorgaben und Entwicklung

Aufgrund der Schwere und wachsenden Bedeutung bestimmter Formen des Betrugs mit unbaren Zahlungsmitteln war die Europäische Union bestrebt, diesem wirksam entgegenzutreten. In Anbetracht der internationalen Dimension war der Rat der...

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