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ZWF 6, November 2016, Seite 290

Brexit und Europastrafrecht

Severin Glaser und Robert Kert

Am stimmte bei dem im Vereinigten Königreich abgehaltenen Referendum eine knappe Mehrheit der britischen Wähler für einen Austritt aus der EU. Die britische Premierministerin Theresa May gab im Oktober 2016 kund, dem Europäischen Rat bis März 2017 offiziell die Absicht des Vereinigten Königreichs mitzuteilen, aus der EU auszutreten.

Mit diesem Schritt wird das Austrittsverfahren nach Art 50 EUV in Gang gesetzt, in dessen Rahmen die EU auf Grundlage von (für den konkreten Fall zu fassenden) Leitlinien des Europäischen Rates mit dem austrittwilligen Mitgliedstaat ein Austrittsabkommen aushandelt, das den Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur EU berücksichtigt (Abs 2). Ab dem Inkrafttreten dieses Austrittsvertrages oder spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung des Austrittswunsches finden die Gründungsverträge auf den betreffenden Staat keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt einstimmig und im Einvernehmen mit dem betreffenden Staat, diese Frist noch zu verlängern (Abs 3). Abgesehen von der Möglichkeit einer solchen Fristverlängerung ist davon auszugehen, dass das Vereinigte Königreich spätestens im März 2019 kein Mitgliedstaat der EU mehr ...

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