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ASoK 12, Dezember 2019, Seite 478

Beschlussfassung über die Betriebsratsumlage in der Betriebsversammlung

1. Liegen keine Verstöße gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts vor, so kann ein Arbeitgeber die Ungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Begehren nach § 73 Abs 2 ArbVG auf Einbehaltung und Abführung der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds nicht entgegenhalten.

2. Der Betriebsratsfonds ist gemäß § 74 Abs 1 ArbVG mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Er entsteht von Gesetzes wegen durch die Zuwendung von Vermögen zu dem in § 73 ArbVG bezeichneten Zweck. Die Rechtspersönlichkeit des Betriebsratsfonds hängt nicht von der Gültigkeit des Beschlusses auf Einhebung einer Betriebsratsumlage ab, sondern nur davon, dass ihm tatsächlich zweckgewidmetes Vermögen zugekommen ist.

3. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt. Wenn § 73 Abs 3 ArbVG den Arbeitgeber verpflichtet, die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn- bzw Gehaltsauszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen, so stellt dies materiell-rechtlich eine besondere gesetzliche Anweisung auf Schuld dar.

4. Die Besonderheit liegt darin, dass das Gesetz selbst die Anweisung vornimmt. Das Gesetz substituiert die Anweisung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, vom Arbeitsent...

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