Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 12, Dezember 2019, Seite 475

Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge: Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird, BGBl II 2019/314; Info des BMF-010222/0071-IV/7/2019.

Die angeführte Änderung der Sachbezugswerteverordnung enthält eine Reihe von Neuerungen zur Bewertung der Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge:

  • Erstmals wird explizit (nach den Materialien im Sinne einer Kodifizierung der bisherigen Rechtsauslegung) festgelegt, dass § 4 Sachbezugswerteverordnung auf Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 1 KFG („ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist“) anzuwenden ist.

    Durch diese Verweisung werden nun ausdrücklich auch Kombis, Omnibusse, LKWs, Zugmaschinen und Sattelfahrzeuge erfasst (die Einbeziehung dieser Fahrzeuge in die Sachbezugswerteverordnung stand bisher zumindest in Zweifel). Darüber hinaus ist damit – entgegen Rz 174a der LStR 2002 – auch für die Zurverfügungstellung von MoS. 476 fas, Mopeds und Fahrrädern mit Hilfsmotor, sofern diese nicht ausschließlich elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden, ein Sachbezug zuzurechnen.

  • Da es durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte kommt, werden die fü...

Daten werden geladen...