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ASoK 12, Dezember 2019, Seite 469

Kann die Aufforderung zur Tötung von Vorgesetzten den Entlassungstatbestand der groben Ehrverletzung darstellen?

Eine Äußerung muss objektiv geeignet sein, ehrverletzend zu wirken, und im konkreten Fall diese Wirkung gehabt haben

Thomas Rauch

Die grobe Ehrverletzung (bzw eine grobe Ehrenbeleidigung) stellt einen Entlassungsgrund dar (§ 82 lit g GewO 1859; § 27 Z 6 AngG; § 15 Abs 3 lit b BAG; § 12 Abs 2 Z 4 MSchG; § 7 Abs 3 VKG; § 15 Z 5 APSG; § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG). Aufgrund des besonderen Gewichts eines solchen Fehlverhaltens ist in den Fällen des besonderen Entlassungsschutzes ausnahmsweise eine nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur Entlassung möglich (§ 12 Abs 4 MSchG; § 7 Abs 3 VKG; § 122 Abs 3 ArbVG), wobei sich nach dem ArbVG geschützte Personen auf die Mandatsschutzklausel (Ehrverletzungen in Ausübung des Betriebsratsmandats im Sinne des § 120 Abs 1 ArbVG) und schwangere Arbeitnehmerinnen auf den durch die Schwangerschaft bedingten außerordentlichen Gemütszustand (§ 12 Abs 3 MSchG) berufen können. Zur Frage, wann eine erhebliche Ehrverletzung vorliegt, liegt eine umfangreiche Judikatur vor, die (entsprechend dem jeweiligen Fall) zu bestimmten beleidigenden Äußerungen jeweils eine rechtliche Wertung vorgenommen hat. Jüngst haben die Unterinstanzen und der OGH verschiedene Auffassungen vertreten, ob der schriftlich vorgebrachte Wunsch nach Tötung von zwei Vorgesetzten durch Hängen bzw Pfählen eine erhebliche Ehrverletzung darstellt bzw von einer Entschuldbarkeit solcher Äußerungen ausgegangen werden kann. Im Folgenden wird erörtert, ob aufgrund der bisherigen Judikatur in einem solchen Fall von einer erheb...

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