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ASoK 12, Dezember 2019, Seite 442

Neue Regeln für die Anrechnung von Vordienstzeiten in Kollektivverträgen?

Zu den Konsequenzen der EuGH-Entscheidung Krah

Karin Burger-Ehrnhofer

In der Entscheidung vom , Rs C-703/17, Krah, war der EuGH angehalten, Regelungen zu beurteilen, die für die Einstufung in ein bestimmtes Gehaltsschema Vordienstzeiten nur in einem zeitlich beschränkten Umfang bzw gar nicht berücksichtigen. Der vorliegende Fall betraf zwar in concreto eine betriebsinterne Regelung der Universität Wien, die dazu vom EuGH geäußerten Rechtsansichten haben aber auch weitreichende Folgen für andere Normen, die die Behandlung von Vordienstzeiten bei der Festlegung des zustehenden Entgelts regeln. In Österreich sind das vornehmlich die Kollektivverträge und unter diesen finden sich durchaus gewichtige Branchenkollektivverträge mit vergleichbaren Regelungen, die im Lichte der aktuellen EuGH-Entscheidung korrekturbedürftig erscheinen.

1. Der konkrete Anlassfall

Eine deutsche Staatsbürgerin wurde, nachdem sie zuvor sowohl an der Universität München als auch schon an der Universität Wien als Lehrbeauftragte tätig war, ab an der Universität Wien als Senior Lecturer/Postdoc beschäftigt und dementsprechend in die Gehaltsstufe des § 49 Abs 3 lit b des Kollektivvertrages für ArbeitnehmerInnen der Universitäten (im Folgenden: Universitäten-Kollektivvertrag) eingestuf...

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