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ZVers 6, November 2021, Seite 308

Bauwesenversicherung: Unvorhersehbarer Schaden

ZVers Redaktion

RSS-E 28/21

Nach der primären Risikobeschreibung sind die versicherten Sachen gegen jedwede Gefahren versichert, soweit der Schaden für den Versicherungsnehmer „unvorhersehbar“ ist. Dies kann von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht anders verstanden werden, als dass es sich um plötzliche Ereignisse handeln muss, die vom Versicherungsnehmer selbst nicht bzw nicht mit wirtschaftlichen Mitteln beherrschbar sind. Sowohl die Beschädigung durch Dritte als auch ein mögliches spontanes Fehlverhalten der Mitarbeiter, die eine ordnungsgemäße Befestigung des Fallrohrschlauchs unterlassen, wären derartige unvorhersehbare Ereignisse, wenngleich der Versicherung zugestanden werden könnte, dass nicht jedes Fehlverhalten der Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin unkontrollierbar ist, sondern die Versicherungsnehmerin, die für den Eintritt des Versicherungsfalles und damit auch für das Vorliegen aller Komponenten der primären Risikobeschreibung beweispflichtig ist, in einem allfälligen streitigen Verfahren allenfalls beweispflichtig wäre, dass die Versicherungsnehmerin bzw deren Organe ihren Aufsichtspflichten nachgekommen sind, weshalb der Schadenseintritt unvorhersehbar w...

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