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ZVers 6, November 2020, Seite 346

EuGVVO 2012: Gerichtsstandsklausel, die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbart wurde; Durchsetzbarkeit dieser Klausel gegenüber dem Versicherten

Art 15 und 16 EuGVVO 2012

, AAS „Balta“

Art 15 Z 5 und Art 16 Z 5 EuGVVO 2012 sind dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einem durch den Versicherungsnehmer und den Versicherer geschlossenen Vertrag über die Versicherung von „Großrisiken“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorgesehen ist, den Versicherten nicht entgegengehalten werden kann, wenn es sich dabei um nicht gewerblich im Versicherungssektor Tätige handelt, die der Klausel nicht zugestimmt haben und in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Versicherungsnehmers und des Versicherers ansässig sind.

Aus dem Urteil des EuGH:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art 15 Z 5 und Art 16 Z 5 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 351 vom , S 1 (im Folgenden: EuGVVO 2012).

2. Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der AAS „Balta“, einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Lettland, und der UAB „Grifs AG“ (im Folgenden: Grifs), einem in Litauen eingetragenen Unternehmen für...

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