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ZVers 1, Jänner 2023, Seite 38

Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete: Versicherungsort

ZVers Redaktion

RSS-E 45/22

1. Versicherungsort ist der geografische Bereich, auf dem der Versicherungsfall eintreten muss, damit Versicherungsschutz besteht.

2. Die Nennung einer Adresse kann für die Definition von versicherten Grundstücken bzw Grundstücksteilen, die nicht bebaut sind, nicht im positiven Sinn herangezogen werden.

3. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird den Begriff „Grundstück“ nur so verstehen können, dass ein Grundstück im Sinne der Versicherungsbedingungen jene Flächen umfasst, die vom Versicherungsnehmer, weil zusammenhängend, auch als ungetrennte Einheit beherrscht werden können.

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen des versicherten Rechtsschutz-Bausteins „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete“ als „Eigentümer ... einer selbst genutzten Wohneinheit oder eines Grundstücks samt dazugehöriger Garage“ erfasst, wobei die Adresse des Wohnhauses genannt wird. Er begehrt Rechtsschutzdeckung für eine Besitzstörungsklage gegen einen Halter eines parkenden Autos. Dieses war auf einem Grünstreifen abgestellt, das im Grundbuch in einer eigenen Einlagezahl mit einer eigenen Grundstücksnummer verzeichnet ist. Der Grünstreifen ist vom Wohnhaus des Versicherungsnehmers durch ...

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