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ASoK 12, Dezember 2020, Seite 442

Betriebsratstätigkeit in der COVID-19-Krise

Ausübung der Mitwirkungsbefugnisse

Andreas Gerhartl

Die COVID-19-Pandemie berührt auch das Betriebsverfassungsrecht. Das ArbVG bietet dabei Möglichkeiten zur Ausübung der Betriebsratstätigkeiten, die zwar nicht wegen der COVID-19-Krise geschaffen wurden, aber in dieser Krisensituation genutzt werden können. Überdies kommt auch einzelnen Mitwirkungsrechten des Betriebsrats in dieser Pandemie eine geänderte Bedeutung zu.

1. Einleitung

Die COVID-19-Krise hat auch Auswirkungen auf die Tätigkeit des Betriebsrats. Dies betrifft zum einen die Art der Zusammenarbeit innerhalb des Betriebsrats, aber auch im Außenverhältnis zwischen Betriebsrat und Dritten (zB Betriebsinhaber oder Arbeitnehmer des Betriebs). Der zweite Aspekt betrifft die Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte. Der Umfang der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats hat sich durch COVID-19 zwar nicht geändert, einzelnen Kompetenztatbeständen kommt aber während dieser Krise infolge neuer bzw geänderter Problemstellungen erhöhte (praktische) Bedeutung zu. Als Konsequenz daraus eröffnen sich für manche Mitbestimmungsrechte neue Anwendungsfelder.

Punktuell hat auch der Gesetzgeber Vorschriften für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit während der COVID-19-Krise erlassen. So verlängert sich die T...

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