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ZVers 1, Jänner 2023, Seite 30

Schäden durch Niederschlagswasser sind keine Sturmschäden

Art 14 ABE 2017; Art 1 S 94

Sturm wirkt dann unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. Wird durch einen Sturm ein S. 31 Mittelblech der Solaranlage aus der ursprünglichen Position verschoben, wodurch Feuchtigkeit bzw Niederschlag in das vorbeschädigte Unterdach und sodann in den Dachaufbau gelangt, so sind die Schäden (Feuchtigkeitsschäden an Mauern, Böden und Möbeln) nicht durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm entstanden, denn die zeitlich letzte Ursache des Schadens war Niederschlagswasser und nicht der Sturm.

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Eigenheim- und Haushaltsversicherung für ihr Einfamilienhaus und den Wohnungsinhalt abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE 2017) und die Sonderbedingungen für den Katastrophenschutz (S94) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„Allgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung

...

Artikel 14 – Versicherte Schäden und Gefahren; Ausschlüsse

1. Versicherte Schäden

1.1. Versichert sind

1.1.1. die unvorhergesehene, plötzlich von außen unmittelbar einwirkende Beschädigung oder Zerstörung der versichert...

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