Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 1, Jänner 2023, Seite 17

Transportversicherung: Geltendmachung zedierter Forderungen der Hauptfrachtführerin nach CIM

§§ 67, 74 und 75 VersVG; Art 1, 3, 27, 44, 45 und 50 CIM

1. Transportversicherungen werden häufig auf fremde Rechnung (etwa vom Spediteur bzw Frachtführer für seinen AufS. 18traggeber) abgeschlossen. Das Interesse eines Frachtführers oder Unterfrachtführers ist im Allgemeinen nicht mitversichert, sodass diese regresspflichtige Dritte im Sinne des § 67 VersVG sind, sofern der Versicherer hierauf nicht verzichtet. Dies gilt aber nicht, wenn der Spediteur oder Frachtführer selbst Versicherungsnehmer ist; in diesem Fall steht dem Versicherer kein Regress gegen den Spediteur oder den Frachtführer zu, wohl aber gegen die von diesem beauftragten (Unter-)Frachtführer.

2. Im Falle der Fremdversicherung tritt nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf § 67 VersVG der Versicherte derart an die Stelle des Versicherungsnehmers, dass sein Schadenersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen im Umfang der Versicherungsleistung auf den Versicherer übergeht.

Die C. SA (in Hinkunft: Absenderin) beauftragte die G. KG (in Hinkunft: Hauptfrachtführerin) in den Jahren 2015 und 2016 mit der Durchführung von Transporten von Aluminiumprofilen von S. in Griechenland über Nordmazedonien, Serbien, die Grenzstation Su. a...

Daten werden geladen...