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ZVers 6, November 2022, Seite 276

Anzeige des Versicherungsfalles: Ausschluss der Leistungsfreiheit bei anderweitiger Kenntniserlangung des Versicherers auch bei mit Täuschungs- oder Verschleierungsvorsatz begangenen Obliegenheitsverletzungen

§ 6 Abs 3 und § 33 Abs 2 VersVG; § 6 Abs 1 Z 1 KHVG

1. Gemäß § 33 Abs 2 VersVG kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, nach welcher er von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, nicht berufen, sofern er in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

2. Eine anderweitige Kenntniserlangung der Versicherung vom Schadensfall im Sinne des § 33 Abs 2 VersVG schließt auch dann die Leistungsfreiheit aus, wenn der Versicherungsnehmer seine Auskunftspflicht mit Täuschungs- und Verschleierungsvorsatz verletzt hat.

Die Beklagte schloss bei der Klägerin für einen LKW einen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag ab.

Am fuhr ein Mitarbeiter der Beklagten mit dem LKW auf das Gelände eines Möbelhauses, um dort Waren abzuliefern. Dabei musste er mit dem LKW eine Schrankenanlage passieren. Im Zuge dessen streifte der Fahrer mit dem LKW das Bedienteil des Modulträgers und den Ticketnehmer der Schrankenanlage, wodurch der Schrankenautomat beschädigt wurde.

Im Bereich der Schrankenanlage befindet sich eine Überwachungskamera, die den Unfall aufzeichnete. Nachdem das Möbelhaus den Schaden an ...

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