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ZVers 4, Juli 2022, Seite 187

Spätrücktritt in der kapitalbildenden Lebensversicherung nach dem 1. 1. 2019: Bei einem Rücktritt nach dem Ablauf des fünften Jahres nach dem Vertragsabschluss ist der Versicherungsvertrag bereicherungsrechtlich abzuwickeln

§ 176 Abs 1 VersVG

1. § 176 Abs 1 VersVG ist insoweit unionsrechtswidrig, als er bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung für einen Rücktritt nach Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss und für die Kündigung des Vertrages dieselben rechtlichen Wirkungen (Erstattung des Rückkaufswerts) vorsieht.

2. Der Gesetzgeber hat aber mit der Novelle BGBl I 2018/51 nur bei einem „Spätrücktritt“ bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss die Rechtsfolgen neu geregelt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum schuf er hingegen keine neue Rechtsfolgenregelung, sodass nach der bisherigen Rechtsprechung die Beschränkung auf den Rückkaufswert im Falle eines Rücktritts jedenfalls unzulässig ist und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen ist.

3. Mit der Frage, ob die Neuregelung in § 176 Abs 1a VersVG als unionsrechtswidrig zu qualifizieren ist, stellte sich mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

Die Klägerin ist Verbraucherin und schloss mit der Beklagten im Jahr 2008 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit der Laufzeit vom bis Ende Februar 2030 ab.

Die Klägerin erhielt weder eine Kopie des Versicherungsantrags noch des Beratungsprotokolls. Sie erhielt auch die verbindliche Zusatzerklä...

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