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ZVers 1, Oktober 2018, Seite 63

Querverkäufe

Felix Hörlsberger

Der vorliegende Beitrag behandelt die europarechtlichen Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) zu Querverkäufen und deren Umsetzung in Österreich.

1. Definition

Querverkäufe (cross-selling) sind in der IDD und auch im österreichischen Versicherungsrecht – anders als etwa in Art 4 Abs 1 Z 42 MiFID II – nicht gesetzlich definiert. Gemeint ist damit, dass Versicherungen zusammen mit Nicht-Versicherungen verkauft werden. Mit dem Begriff „Querverkäufe“ sind genauer Paket- oder gebündelte Produkte gemeint, also solche, bei denen entweder ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem anderen Produkt angeboten wird oder das andere Produkt seinerseits, das zusammen mit einem Versicherungsprodukt verkauft wird. Ein Beispiel dafür sind etwa Handyversicherungen als Produkte, die zusammen mit einen Handy – in der Regel vom Elektronikhändler, der das Handy verkauft – verkauft werden. Dies hat unstreitig Vor-, aber auch Nachteile für den Endkunden, insbesondere fehlenden Wettbewerb (in der Regel werden ja gerade nicht unterschiedliche Handyversicherungen vom gleichen Händler angeboten) und fehlende (Kosten-)Transparenz.

2. Europarechtliche Vorgabe

Art 24 ...

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