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ZVers 2, März 2022, Seite 94

Rechtsschutzversicherung: Versicherungsfall

Art 2.3 ARB 2011

Ein Verstoß (Versicherungsfall) im Sinne des Art 2.3 ARB 2011 ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er auch wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann.

Zwischen den Streitteilen besteht seit ein Firmen-Rechtsschutzversicherungsvertrag, in dem auch privatrechtliche Ansprüche versichert sind. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2011) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

...

3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1 und Artikel 19.2.1) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1 und Artikel 24.2.1.1) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem...

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