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ZVers 2, März 2022, Seite 85

Unfallversicherung: Invaliditätsentschädigung nach der Gliedertaxe

Art B.1 und Art C.2 UVB 2012

1. Die Invaliditätsentschädigung in der Unfallversicherung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einem abstrakten und generellen Maßstab, der „Gliedertaxe“, bemessen. Die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers werden dabei nicht berücksichtigt. Bei allen in der Gliedertaxe für einzelne Teilbereiche angeführten Invaliditätsgraden ist jeweils mitberücksichtigt, wie sich ein unfallbedingter Verlust oder die unfallbedingte Gebrauchseinschränkung eines rumpfferneren Körpergliedes auf den verbleibenden Gliederrest auswirkt.

2. Bei der Feststellung zum Invaliditätsgrad (Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten) handelt es sich um eine Tatfrage.

Die Klägerin ist bei der Beklagten unfallversichert. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Unfallversicherung (UVB 2012) lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel B.1 – Unfallinvalidität

1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalls eine dauernde Unfallinvalidität zurückbleibt, wird aus der hierfür versicherten Summe der dem Grade der Unfall...

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