Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 2, März 2022, Seite 65

Die Rechtswahl nach § 35a IPRG bei Lebensversicherungsverträgen

Michael Gruber und Peter Konwitschka

Der 7. Senat des OGH hat in den Entscheidungen vom , 7 Ob 117/20m, und vom , 7 Ob 19/21a, unter Berufung auf § 35a IPRG entschieden, dass die Wahl deutschen Rechts in einem Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsnehmer mit österreichischer Staatsbürgerschaft und einem deutschen Versicherer unzulässig ist. Wir werden im Folgenden darlegen, warum wir sowohl die Begründung als auch das Ergebnis dieser Entscheidungen für unzutreffend halten.

1. Die Begründung des OGH

Sachverhalt und Begründung beider Entscheidungen sind zumindest im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen gleich: Der Kläger ist Verbraucher, österreichischer Staatsbürger und wohnt in Österreich. Er schloss mit der Beklagten, einem in Deutschland ansässigen Versicherer, eine fondsgebundene, als Rentenversicherung mit Garantieleistungen „G.“ bezeichneten Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn am bzw ab. Sowohl im Versicherungsantrag als auch in der Polizze findet sich eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts.

Die Wahl deutschen Rechts ist nach Ansicht des OGH unzulässig: Art 7 der Rom I-VO gelte nach seinem Abs 1 für alle anderen als Großrisiko-Versicherungsverträge, durch die Risi...

Daten werden geladen...