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BFGjournal 12, Dezember 2012, Seite 460

Überreichung der Abgabenerklärung ist Voraussetzung der Versicherungssteuerbefreiung für Kfz, die für Körperbehinderte zugelassen sind

Hedwig Bavenek-Weber

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Überreichung der Abgabenerklärung ist Voraussetzung der Versicherungssteuerbefreiung für Kfz, die für Körperbehinderte zugelassen sind
RV/0848-W/12

1. Der Fall

Der Berufungswerber ersuchte bei dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel um Rückerstattung der an die Versicherung eingezahlten motorbezogenen „Kfz-Steuer“ 2006 bis 2010, da ihm fälschlicherweise nach Erhalt des Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO vom mitgeteilt worden sei, dass dieser nicht für die Befreiung von der Kfz-Steuer maßgeblich sei. Erst als er den Behindertenausweis vom Bundessozialamt erhalten habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass der Parkausweis für die Befreiung von der motorbezogenen „Kfz-Steuer“ ausgereicht hätte. Über Aufforderung seitens des Finanzamtes teilte die Versicherung mit, dass die Unterlagen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei dieser am vorgelegt worden seien. Das Finanzamt wies den Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer ab.

2. Die Entscheidung

Der UFS wies die Berufung ab. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG sieht für Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlic...

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