Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 12, Dezember 2012, Seite 454

Einbringung eines Rechtsbehelfs im Wege automationsunterstützter Datenübertragung

Josef Gutl

Tabelle in neuem Fenster öffnen
2012/16/0082; ZRV/0210-Z3K/07

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer scannte die von ihm unterschriebene Beschwerdeschrift ein und übermittelte diese als Anhang zu einem E-Mail im „Portable Document Format“ (PDF-Datei) dem Zollamt. Das Zollamt druckte die Beschwerdeschrift aus und legte diese mit Vorlagebericht dem UFS vor. Dieser ging von einer Eingabe aus und hat über die Beschwerde in der Sache entschieden. Gegen die Berufungsentscheidung erhob das Zollamt Beschwerde an den VwGH mit der Begründung, die gegenständliche Einreichung der Beschwerdeschrift stelle eine unzulässige Einbringungsform dar. Der VwGH hob die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

2. Die Entscheidung

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO könnten Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen werde, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Mit § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 werde für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finan...

Daten werden geladen...