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BFGjournal 12, Dezember 2012, Seite 444

Keine Gesellschaftsteuerbefreiung nach dem NeuFöG

Hedwig Bavenek-Weber

Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung neu gegründet, erstreckt sich die Gesellschaftssteuerbefreiung nach dem NeuFöG auf die „Gründungseinlagen“. Beteiligt sich kurze Zeit später eine Aktiengesellschaft als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Vermögenseinlage am Gewinn und Verlust sowie am Liquidationserlös der GmbH, stellt dieser – weitere – Vorgang gesellschaftsteuerlich den Erwerb einer „gewinnbeteiligten Forderung“ gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 KVG und keine Neugründung einer Kapitalgesellschaft dar. Die Gesellschaftsteuerbefreiung des § 1 Z 5 NeuFöG kann daher für die Einlage der atypisch stillen Gesellschafterin in die neu gegründete GmbH nicht gewährt werden (siehe auch ). In diesem Fall wurde darüber hinaus dem Finanzamt ein nicht unterschriebener amtlicher Vordruck NeuFö 1 überreicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des UFS (z. B. -K/11) wurde durch das Fehlen der Unterschrift auf dem Vordruck kein Erklärungswille dargetan ( RV/2052-W/06).

Hedwig Bavenek-Weber

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