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ASoK 12, Dezember 2013, Seite 488

Arbeitsrechtliche Aspekte einer fallweisen Aushilfe im Gastgewerbe

8 ObA 32/13h.

Der OGH hat im angeführten Urteil wesentliche arbeitsrechtliche Aspekte einer fallweisen Beschäftigung (Aushilfskraft im Gastgewerbe) klargestellt:

  • Die fallweise Beschäftigung stellt kein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis dar, wenn sich das Vertragsverhältnis insofern an den Interessen der Aushilfe orientiert, als diese von ihr nicht gewünschte Arbeitseinsätze sanktionslos ablehnen kann.

  • Bei der fallweisen Beschäftigung, die einen Begriff des Sozialversicherungsrechts darstellt, wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die als solche nicht als echtes Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist und auf deren Grundlage über die einzelnen Arbeitseinsätze gesonderte befristete Arbeitsverträge zustande kommen.

  • Das UrlG gilt natürlich auch für fallweise Beschäftigte, wobei der Verbrauch einzelner Urlaubstage, halber Tage oder einzelner Stunden für zulässig erachtet wird. Ein Urlaubsverbrauch in natura ist daher auch bei fallweise Beschäftigten möglich.

  • All-in-Vereinbarungen können unter anderem Mehrarbeits- und Überstunden und aliquote Sonderzahlungen, nicht aber unabdingbare Rechte i. Z. m. dem Urlaub (Abgeltung eines Nichtverbrauchs von Urlaub von vornherein in Geld, ...

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