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TPI 6, Dezember 2022, Seite 200

Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Finanzamt Bremen

Zur unionsrechtlichen Zulässigkeit steuerlicher Verrechnungspreisdokumentationspflichten und Strafzuschläge

Florian Rosenberger

Der EuGH hat am in der Rs Finanzamt Bremen, C-431/21, entschieden, dass sowohl Regelungen über steuerliche Verrechnungspreisdokumentationspflichten für grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle als auch solche über Strafzuschläge bei Nichterfüllung dieser Pflichten mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können. Dementsprechend bewirken die der Entscheidung zugrunde liegenden deutschen Rechtsnormen (insbesondere § 90 Abs 3 sowie 162 Abs 3 und 4 AO in der streitgegenständlichen Fassung) keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Damit ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob die auf Verordnungsebene erhobenen umfassenden Anforderungen an die Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation tatsächlich in vollem Ausmaß erforderlich und damit verhältnismäßig sind.

1. Anlassfall und maßgebende Rechtslage

Klägerin im zugrunde liegenden Rechtsstreit ist die X GmbH & Co KG, eine deutsche Kommanditgesellschaft, die im Wesentlichen geschäftsleitende Holdingfunktionen für deutsche Untergesellschaften übernommen hatte. Als vertretungsberechtigte Komplementärin und Arbeitsgesellschafterin fungierte eine deutsche GmbH. Die Gesellschaftsanteile an der X GmbH & Co KG wurden zur Gänz...

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